bekömmliches Bier – Verbot durch LG Ravensburg

Manchmal muss ich mich wirklich fragen, was unsere Gerichte jeden Tag für absurde Entscheidungen treffen! Vorhin habe ich diese News hier entdeckt zum Thema „welche Werbeaussagen“ sind im Zusammenhang mit Bier überhaupt erlaubt? Die Brauerei Clemens Härle hat schon vor einiger Zeit damit begonnen auf der eigenen Webseite für die Biere mit dem Hinweis „bekömmlich“ zu werben. Der „Verband sozialer Wettbewerb“ hat nun erfolgreich beim Landgericht Ravensburg dagegen geklagt und am Dienstag letzter Woche auch Recht bekommen.

Bereits 2012 ist ein ähnlicher Rechtsstreit zu Gunsten des Klägers entschieden worden. Damals hatte das Bundesland Rheinland-Pfalz gegen die Weintor eG (06.09.2012, Az. C-544/10 – Deutsches Weintor eG gegen das Land Rheinland-Pfalz) Recht bekommen, allerdings nicht im direkten Zusammenhang mit Bier, sondern mit Wein.

Darf ein Bier bekömmlich sein? Das LG Ravensburg sagt NEIN!

Darf ein Bier bekömmlich sein? Das LG Ravensburg sagt NEIN!

Ich bin im Übrigen sehr dafür, dass Werbung bzw. fehlleitende Werbeaussagen, insbesondere „Heilsversprechen“ reglementiert werden, aber gleichzeitig finde ich diese Entscheidung durchaus zweifelhaft. Bier ist aus meiner eigenen Perspektive und Erfahrung durchaus bekömmlich! Sicher kann man auch sehr leicht über das Ziel hinaus schiessen und je nach Biersorte und konsumierten Volumen hat man am nächsten Morgen einen dicken Kopf, aber die Brauerei Clemens Härle hat ja niemals davon gesprochen, dass das Bier auch noch nach 5 Halben bekömmlich ist. Ich empfinde dieses Urteil als Bevormundung und falsch.

Zur Erklärung: Es gibt die sogenannte Health-Claims-Verordnung, die besagt in diesem Fall, dass gesundheitsbezogene Angaben auf alkoholhaltigen Getränken zu Mehrkonsum verleiteten.

Im Klartext:
Diese Verordnung ((EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) wurde zum Schutz der Verbraucher erlassen. Sie soll verhindern, dass Verbraucher durch nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf den Etiketten alkoholischer Getränke oder durch Werbeaussagen zu deren Konsum verleitet werden. Die Verordnung verbietet jede „gesundheitsbezogene Angabe“ in der Etikettierung und der Werbung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

Das Landgericht Ravensburg hat also faktisch auch darüber entschieden, dass der Begriff „bekömmlich“ eindeutig eine gesundheitsbezogene Angabe ist. Kann man so sehen, muss man aber nicht! So empfinde ich das ganze Thema zumindest. Oder glaubt Ihr wirklich im Ernst, dass es Biertrinker gibt, die sich auf Grund dieser Aussage dazu entscheiden mehr Bier zu konsumieren? Ich bezweifle das! Aber vielleicht bin ich auch zu sehr „Statistiker“ und Analytiker, der bei solchen Aussagen latente Zuckungen bekommt. Hier wird eine Entscheidung auf Basis von Vermutungen getroffen, die so in keinster Weise wissenschaftlich erwiesen sind. Ich hätte als Gericht die Klage vom „Verband sozialer Wettbewerb“ durchaus ernst genommen, aber die Damen und Herren erst einmal darum gebeten, diese Vermutung wissenschaftlich zu belegen!

Wir hätten uns dann übrigens auch gerne freiwillig als Probanden zur Verfügung gestellt! Ganz ehrlich, ich trinke Bier weil es mir schmeckt und nicht, weil es mit dem Zusatz „bekömmlich“ beworben wurde.

Wie siehst Du das?

Bildrechte: Dirk Kruse @pixelio

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